Recht am eigenen Bild bei "Partyfotos" in der Diskothek (Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 10 C 2700/08)
Gem. § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Der Besuch einer Diskothek per se beinhaltet kein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn heute üblicherweise entsprechende Fotographien gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.
Unter Umständen kann es auch vorkommen das wir mal das ein oder andere Bild löschen sollen, dazu bitte über das Kontaktformular mit der Bildnummer melden und wir löschen das Foto dann schnellstmöglich.